Abschrift
 

No. 1008

Johann Bollmann Testament

Testament


Da mein ältester Sohn Hermann an vielfachen körperlichen Schwächen leidet, muß meine väterliche Fürsorge vor allen Dingen auf seine künftige Existenz bedacht sein. Deshalb habe ich beschlossen ein Testament zu errichten und verordne hiemit wie folgt:

1. Der Stadtmauer und der Huckelriede bestimme ich einer jeden ein Legat von zwei Bremen-Mark.

2. Mein Sohn Hermann, aus meiner ersten Ehe mit Adelheid Schröder und mein Sohn Johann, aus meiner zweiten Ehe mit Rebecca, geborene Havighorst, sollen meine Erben sein und als solche ein jeder ein Drittel meines Nachlasses erhalten. Über das letzte Drittel, worüber mir als meinen Kopftheil freie Disposition zusteht werde ich weiter unten verfügen.

3. Mein Sohn Johann soll das von mir unter Gottes Segen geführte Geschäft fortführen und dazu mein Wohnhaus und Zubehör am Unser Lieben Frauen Kirchhof zum Werthe von Louisd'or 2000 schreibe zweitausend Thaler Gold zu übernehmen berechtigt sein, so wie er ferner auch befugt sein soll, das von mir zu hinterlassende Mobiliar, Handwerksgeräth und Lager zu dem wahren, nöthigenfalls durch Sachverständige zu taxierenden Werthe zu übernehmen.

4. Mein Sohn Hermann soll bei seinem Bruder im Hause bleiben und bei ihm diejenige Behandlung weiter genießen, welcher er bis jetzt von mir sich zu erfreuen hatte, insbesondere also seine Wohnung und durchaus freien Unterhalt in Speise und Trank, anständiger Kleidung, Wäsche und Leinenzeug u. s. w. gehörige liebevolle Aufwartung in gesunden und kranken Tagen, in letzteren unentgeldlich ärztliche und wundärztliche Hülfe und Medicin, außerdem noch ein wöchentliches Taschengeld von sechs und dreißig Groten. Dagegen soll er verpflichtet sein, zum Besten das Geschäft seines Bruders treu und fleißig und soviel seine Kräfte gestatten, zu arbeiten.

5. In dem unverhofften Falle, daß beide Brüder nicht in gutem Vernehmen und in der von mir vorausgesagten Einigkeit leben würden, und eine Trennung nothwendig werden möchte, soll Hermann das Haus verlassen und anderswo sein Unterkommen und seine Verpflegung suchen. Alsdann soll er jedoch statt der ihm von seinem Bruder zu leistenden Preestationen, alljährlich, außer seinem Erbtheil, der wie oben bemerkt, auf ein Drittel meines Nachlasses bestimmt worden, eine feste Einnahme von Loisd'or 200, schreibe zweihundert Thaler Gold erhalten.

6. Diese feste Einnahme soll ihm folgendermaßen gesichert werden.

Ich setze meinen Sohn Johann nämlich zum Erben des noch übrigen Drittels meines Nachlasses, als meines Kopftheils ein, jedoch mit dieser Beschränkung und Bedingung, daß dieses Drittel so lange mein Sohn Hermann leben wird, unter Curatel bleibe, und daß die Aufkünfte dieses Drittels, so lange Hermann bei dem Johann bleibt, einem jeden Bruder zur Hälfte zufallen, sobald aber Hermann das Haus, wie aber bemerkt, verläßt, ihm allein von Curator in vierteljährigen Terminen ausbezahlt werden. Sollten im letztern Falle, diese Aufkünfte nicht jährlich die Summe von zweihundert Thalern begleichen, soll Johann verpflichtet sein, das jedesmal fehlende beizutragen.

Mein Vetter Hermann Talla wird die Gefälligkeit haben, diese Verwaltung zu übernehmen und sich auch angelegen sein lassen, alle unter meinen Söhnen etwa entstehenden Spannungen und Streitigkeiten zu verebnen, wobei ich von meinen Kindern erwarte, daß sie diesen erprobten Freund ihres Vaters willig folgen werden.

Sollte dieser Curator vor meinem Sohn Hermann sterben, wende ich mich an eine hochlöbliche Pupillencommission mit dem gehorsamsten Gesuche, ihm einen tüchtigen Nachfolger zu ernennen auch zu geneigen, die jährliche Rechnungsablage nachzusehen und überhaupt diese Curatel sich empfohlen sein lassen.

Wenn gleich ich fest überzeugt bin, daß meine Söhne diese gutgemeinten Anordnungen ihres Vaters respectieren werden, so verordne ich dennoch auf den unverhofften Fall des Gegentheils, daß derjenige von ihnen, der sich meinen Verfügungen widersetzen würde, zu Gunsten seines zufriedenen Bruders auf seinen Kopftheil reduciert werden, und daß dem Zufriedenen mein Drittel ohne alle Belästigung zufallen solle.

Hiemit beschließe ich meinen letzten Willen und verlange, daß derselbe, wenn er nicht als zierliches Testament, sollte bestehen können, doch als Codicill, Fideicommiß oder in jeder anderen bestthunlichen Rechtsform aufrecht erhalten bleibe. Auch behalte ich mir das Recht vor, denselben zu mindern oder zu mehren oder ganz aufzuheben und demselben Beilagen beifügen zu können, welche bei constatirter Richtigkeit meiner Unterzeichnung dieselbe Kraft haben sollen, als wären sie diesem Blättern selbst einverleibt.

Zur Urkunde alles dessen habe ich diesen meinen letzten Willen eigenhändig unterzeichnet und die beiden auswärts benannten Mitglieder eines hochedlen, hochweisen Raths dieser Stadt ersucht, denselben auf übliche Weise zu solennisiren.

So geschehen Bremen am 16ten Juli 1833.

gez. Johann Bollmann


In dorso.

Wir Albert Hermann Post Dr. und Bernhard Tiele beide Rathmänner dieser freien Hansestadt Bremen urkunden und bezeugen hiemit, daß persönlich vor uns erschienen sei, der hiesige Bürger Johann Bollmann, und uns angezeigt habe, daß in diesen verschlossenen Blättern sein letzter Wille enthalten sei, mit der hinzugefügten Bitte denselben auf übliche Weise zu solennisiren.

Da wir den Testator bei vollen Verstande vorfanden, haben wir kein Bedenken getragen, seinem Gesuche zu willfahren, und demgemäß, diesen seinen letzten Willen mittelst unsrer Namensunterschriften und Rathmannssiegel zu solennisiren und zu corroborieren.

So geschehen Bremen am sechszehnten Juli 1800 drei und dreißig.

L. S.                               L. S.

gez. Albert Hermann    gez. Post. Bernhard Tiele

   
 

Praes. d. 16. Januar 1840

Bremen, den 20 Jannar 1840 Zu der öffentlichen Sitzung des Obergerichts ist dieses Testament solenniter verlesen und rite eingzeugt worden.

gez. G. Meier, N. N.

das Original Testament empfangen

d. 28. Jannar 1840

gez. Johann Bollmann

   
   
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